Kammerorchester

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Schulordnung

Das Wichtigste aus unserer Schulordnung:

Anmeldung/Aufnahme 

Anmeldungen erfolgen auf dem von der Musikschule herausgegebenen Formblatt. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für das gesamte Schuljahr.

Da ein Anspruch auf Aufnahme nicht besteht, wird die Anmeldung erst durch die Bestätigung der Musikschule wirksam. Die endgültige Stundeneinteilung wird erst nach Bekanntwerden des Stundenplans der allgemeinbildenden Schulen erstellt.

Die Musikschule behält sich die Zuteilung zu den Lehrkräften vor. Schülerwünsche werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

Ein Schüler scheidet zum Ende des Schuljahres aus, wenn er sich nicht rechtzeitig wieder neu anmeldet. Austritte während des laufenden Schuljahres sind zum Ende Februar oder im Rahmen der Probezeit im Elementarbereich bis zum Ende Dezember möglich.

Sonstige Austrittswünsche können nur in besonders begründeten Fällen (z.B. bei Wegzug, längerer Krankheit, Anmeldung unter Vorbehalt, usw.) berücksichtigt werden und sind schriftlich bei der Schulleitung anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

Bei genehmigten Austritt ist das Schulgeld bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung bei der Schule eingegangen ist. Die Musikschule kann das Unterrichtsverhältnis auch Ihrerseits vorzeitig beenden bzw. unterbrechen.

Verhinderung und Unterrichtsausfall

Können die Schüler*innen den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitigverständigt werden.

Es besteht kein Anspruch auf die Nachholung von versäumten oder durch Krankheit des Schülers ausgefallenen Unterrichtes. Nur bei längerer Erkrankung des Schülers ist eine Gebührenrückerstattung auf schriftlichen Antrag hin möglich. Unterrichtsstunden,  welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben.

Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder ausdrücklich von der Schulleitung angeordneten Ausfällen, z.B. durch Schulveranstaltungen oder Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte.

Entstehen der Gebühreschuld, Gebührenänderungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Anmeldung.  Die Gebührenschuld wird bei Beginn des Unterrichtes fällig.

Sie ist nach Erhalt des Gebührenbescheides auf ein Konto der Stadt Alzenau zu überweisen bzw. wird nach erteiltem Abbuchungsauftrag vom Bankkonto abgebucht. Gebührenänderungen wegen unausweichlicher Veränderung während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung der Gruppe) müssen von den Schülern getragen werden bzw. kommen ihnen zugute.

Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Nur bei längerer Erkrankung des Schülers wird die anteilige Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin erstattet. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei Unterrichtsstunden im Schuljahr gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden auf schriftlichen Antrag erstattet.

Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die gesamte Jahresgebühr gefordert werden.

Unterrichtsstätten, Aufsicht

Der Unterricht findet ausschließlich in den der Musikschule zugewiesenen Räumen in Alzenau und Michelbach sowie in einigen städtischen Kindergärten statt. Eine Aufsicht durch die Lehrkraft besteht nur während der Unterrichtszeit.

Die vollständige Schulordnung finden Sie hier.